Herstellerhaftung

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fliegerschmidt
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Herstellerhaftung

Beitrag von fliegerschmidt »

Ein Flugzeug - Selbstbauer ist Hersteller im Sinne des ProdHaftG

Auf der OUV Winter-Tagung 2013 äußerten einige Teilnehmer Befürchtungen:„wegen der Herstellerhaftung sollte man ein selbst gebaute Flugzeug besser an ein Luftfahrtmuseum verschenken als es zu verkaufen“. Während meiner Berufstätigkeit als a. a. Sachverständiger (für Dampfkessel, Druckbehälter, Gas- Hochdruckleitungen) gehörte neben Verordnungen, Technischen Regeln, Normen und Spezifikationen auch das ProdHaftG zu den wichtigen Nachschlagewerken, bei Abnahmeprüfungen.

Ja der Erbauer eines „Selbstbau-Flugzeuges“ ist nach § 1 (1) und § 4 (1) ProdHaftG auch Hersteller, und somit unbegrenzt zum Schadenersatz und auch zum Ersatz von Folgeschäden verpflichtet. Hersteller ist auch der Hersteller vorgefertigter Teile, kann dieser nicht mehr festgestellt werden, übernimmt der Flugzeug- selbstbauer die Haftung (den letzten beißen die Hunde).

Aber es wird nur sehr selten so heiß gegessen wie gekocht.

a) § 1 (2) keine Ersatzpflicht: Für Einzelstücke der beschränkten Sonderklasse nach § 41 (4) LuftGerPO. Denn die sind nicht zum Verkauf und wirtschaftlichen Zweck vorgesehen bzw. werden und auch nicht gewerblich hergestellt.

b) § 1 (2) Nicht jede Fehlstelle die evtl. zum Versagen führen kann ist ein Herstellungsfehler: Technische Regeln und Normen legen fest: a) Art und Umfang von zerstörungsfreien Prüfungen (Ultraschall, Röntgen, Farbeindring- Prüfung) zerstörenden Prüfungen (Zugversuche Biegeversuche) Sichtprüfungen und Belastungsversuche. b) definieren Fehlergrößen und Abweichungen, die nicht mehr toleriert werden dürfen.

c) § 1 (2) 4 + 5. Wenn bei den festgelegten Prüfungen erkannte Fehler wie: Poren, Einschlüsse, Maßabweichungen zulässig waren, oder nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnten, einen Schaden ausgelöst haben.
Oder wenn nach der Verkehrszulassung Fehlertoleranzen in Normen verschärft wurden, handelt es sich nicht um einen Herstellungsfehler.

Aus diesem Grunde und auch im Eigeninteresse, ist Qualitätssicherung und eine gute Dokumentation während der Bauphase wichtig. Hersteller von vorgefertigten Teilen: Halbzeuge ect. sollte bescheinigen dass die Lieferung den Anforderungen der Bauvorschrift (FAR 23….) entsprechen, ordnungsgemäß entnommen, verarbeitet, geprüft wurden. Wurde nach Zeichnung gebaut und Metalle, Holz, Leim, Harz, Gewebe selber beschafft, ist eine gute Dokumentation besonders wichtig. Es sollten Datenblätter, Lieferscheine gesammelt und Chargen Nr. Haltbarkeitsdatum, ect. fotografiert werden.

d) Wenn ein Einzelstück, das sich noch in im Bau oder in der Flugerprobung befindet verkauft wird, übernimmt der Käufer alle Rechte und Pflichten.

e) Ist das Einzelstück bereits in der beschränkten Sonderklasse nach § 41 (4) LuftGerPO zugelassen, gelten auch für den neuen Eigentümer die Einschränkungen (Absatz V. 1 bis 4 Ergänzungen und Beschränkungen) des Datenblattes. Der neue Eigentümer sollte unbedingt auf das Datenblatt und der abweichenden Herstellerhaftung hingewiesen werden.

f) § 13 (1) Der Anspruch auf Schadenersatz nach §1 erlischt zehn Jahre nach der Zulassung, egal ob es sich um einen Selbstbau oder gewerblich gebaute Einzelstücke bzw. Serienflugzeuge handelt.

a bis f) Bezugnahme auf das Produkthaftungsgesetz

W. Schmidt
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Re: Herstellerhaftung

Beitrag von Admin »

Gute Info! Danke!
Viele Grüße, Tim.
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