120kg Zulassung in Deutschland

Viel Papier, aber doch überschaubar
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120kg Zulassung in Deutschland

Beitrag von Admin »

Weil es immer wieder Nachfragen gibt, hier mal mein Verständnis der Lage zur Zulassung von so genannten Leichten Luftsportgeräten (LL), Luftsportgeräten unter 120kg mit fest montierten Antrieb, in Deutschland.

Nach dem im Gesetzestext ein Halbsatz geändert wurde, wurde es möglich nicht nur motorlose, oder sporadisch mit Antrieb versehene (wie bereits zuvor) sondern auch dauerhaft motorisierte Luftsportgeräte unter 120kg Leermasse ohne Musterzulassung in Deutschland zu betreiben.
Es wurde dann diese Bauvorschrift, LTF-LL, extra für diese motorisierten Luftsportgeräte unter 120kg eingeführt. Die Gestaltung der Bauvorschrift war leider ein Schnellschuss einer kleinen Gruppe mit eigenen Interessen und offenbar nicht besonders gut durchdacht. So war diese Bauvorschrift von Anfang an wenig attraktiv.
Weil in Deutschland alles ganz genau gemacht wird, ist für die 120kg-Flieger zwar die Pflicht der Musterzulassung weggefallen, es wurde aber trotzdem eine Musterprüfung gefordert, die eigentlich nicht wesentlich weniger Aufwand darstellt als die Musterzulassung. Es müssen trotzdem alle Paragraphen der Bauvorschrift nachgewiesen werden.
Dazu kam jetzt, dass für die Musterprüfung nach einer neuen Bauvorschrift die ständigen Stellen (hier DULV und DAeC) eine Akkredetierung bräuchten, die viel Geld kostet. Angesichts der recht geringen zu erwartenden Nachfrage (geringe Einnahmen) hat keiner der deutschen Verbände diese Akkredetierung bisher durchgeführt bzw. abgeschlossen.
Somit gibt es in D bis heute niemanden, der ein 120kg-LL nach der Bauvorschrift LTF-LL prüfen kann. Damit ist diese Bauvorschrift endgültig tot und keiner weint Ihr eine Träne nach.
Zum Glück ist aber eine Bauvorschrift nie fest verbunden mit einer Flugzeugklasse, sondern in der Regel nur eine Möglichkeit, wie es gemacht werden kann.
Es wurde dann aber klar, dass laut europäischem Handelsrecht auch Zulassungen aus dem EU-Raum anerkannt werden müssen. Ein Luftsportgerät, dass also eine positive Lufttüchtigkeitsprüfung in einem beliebigen EU-Staat erhalten hat und leer unter 120kg wiegt kann legal in Deutschland als LL betrieben werden.
Im nächsten Schritt wurde dann klargestellt, dass dementsprechend natürlich auch Zulassungen aus Deutschland in Deutschland anerkannt werden. Klingt komisch - ist es auch. Zumindest, dass das erst herausgefunden werden musste.
Das bedeutet Luftsportgeräte, die eine Zulassung in D besitzten und unter 120kg wiegen können auch als LL betrieben werden. Und ebenso können neue Flugzeuge nach aktueller Bauvorschrift LTF-UL (anwendbar für alle aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräte) eine Musterzulassung erhalten und wenn sie unter 120kg liegen, als LL betrieben werden. Ein Beispiel dafür ist die SD-1 Minisport, welche je nach Leergewicht entweder LL und UL sein kann.
Die Zulassung im Ausland ist teilweise aber sehr interessant, da eine Zulassung in manchen EU-Staaten möglicherwiese unkomplizierter und auch kostengünstiger ist. Besonders beliebt scheint Frankreich zu sein, da dort zumindest für die Zulassung als Einzelstück recht geringe Anforderungen gestellt werden.

Es gibt einige Dinge, die (zumindest für mich) nicht genau geklärt sind.
- Ist eine Zulassung als Einzelstück aus dem EU-Ausland ausreichend oder muss es eine Musterzulassung sein?
- Muss für den Betrieb als LL in Deutschland immer ein Gesamtrettungssystem an Board sein und zählt das immer zu den 120kg dazu?
- Warum müssen Zulassungen aus anderen EU-Staaten nicht auch für UL über 120kg Leermasse anerkannt werden?

Wenn Jemand noch Wissen beitragen möchte oder Anmerkungen oder Fragen, hat freue ich mich. Vielleicht wird das Bild dann klar bis ins letzte Detail.
Viele Grüße, Tim.
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